31

§ 31 SGB 3

Grundsätze der Berufsberatung

1

Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2

Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

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