Treten Beamtinnen und Beamte auf Grund des § 30 Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder werden sie auf Grund des § 30 Absatz 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 29 Absatz 4 entsprechend.
Im Fall des § 30 Absatz 1 ist den Beamtinnen und Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtinnen und Beamten treten sollen; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtinnen und Beamten wirksam.
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommen sie der Verpflichtung nicht nach, so sind sie zu entlassen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 30 Absatz 4.