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§ 31 PsychKG M-V

Verwertung von Erkenntnissen

Erkenntnisse aus einer Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche, der Pakete oder der sonstigen Nachrichtenübermittlung dürfen außer für den mit der Überwachung verfolgten Zweck nur für die Behandlung der Menschen mit psychischen Krankheiten und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung verwendet werden.

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PsychKG M-V

Psychischkrankengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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