31

§ 31 OBG

Unterrichtungs- und Beteiligungspflicht der

(1)
1

Soweit die zuständigen Stellen selbst oder durch Dritte öffentliche Aufgaben wahrnehmen, holen sie bei örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse rechtzeitig über das Ortsamt eine Stellungnahme des Beirates ein.

2

Die erforderlichen Akten sind dem Ortsamt zu überlassen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

3

Planungsabsichten und -inhalte sowie Ergebnisse von Untersuchungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen.

(2)

Die zuständigen Stellen holen bei Maßnahmen im Hafengebiet, die sich auf die anliegenden Beiratsbereiche auswirken können, Stellungnahmen der zuständigen Beiräte ein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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