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§ 31 NPersVG

Beschlüsse des Personalrats

(1)

Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist nach Maßgabe des § 27 zulässig.

(2)
1

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

3

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3)
1

Ein Mitglied des Personalrats darf während der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein, wenn durch eine Angelegenheit seine besonderen Interessen berührt werden.

2

Dies gilt auch, wenn besondere Interessen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder einer vom Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt werden.

(4)
1

In der Geschäftsordnung (§ 35) kann die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren vorgesehen werden.

2

Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 56 oder nach § 178 Abs. 4 SGB IX teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht.

3

Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst.

4

Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen.

5

Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt.

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NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
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