31

§ 31 NJG

Überleitungsvorschrift

1

Eine nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2023 nach den Vorschriften dieses Kapitels oder des 3.

2

Abschnitts des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorgenommene allgemeine Beeidigung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für eine Sprache erlischt, wenn diese Person nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder den Vorschriften dieses Kapitels für dieselbe Sprache erneut allgemein beeidigt wird.

3

Bis zum Erlöschen finden § 25 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2, § 27 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung; für die Datenverarbeitung gilt § 9 GDolmG entsprechend.

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NJG

Niedersächsisches Justizgesetz

NI Niedersachsen
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