31

§ 31 LNatSchG

Rechtsbehelfe

(Ergänzung zu § 64 BNatSchG)

Die anerkannten Naturschutzvereinigungen können ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 einlegen. § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG sowie § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 5 UmwRG gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.