31

§ 31 KrO

Rechte und Pflichten der Landrätin oder des Landrats in den Sitzungen des Kreistags

(1)

Die Landrätin oder der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistags teil.

(2)
1

Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, dem Kreistag und einzelnen Kreistagsabgeordneten zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht.

2

Der Landrätin oder dem Landrat ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

3

Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.

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KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
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