31

§ 31 KVG LSA

Ablehnungsgründe

(1)
1

Der Bürger kann aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder seine Abberufung verlangen.

2

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ihm das Amt oder die Tätigkeit wegen seines Alters, der Berufs- oder Familienverhältnisse, seines Gesundheitszustandes oder wegen sonstiger in seiner Person liegenden Umstände nicht zugemutet werden kann.

(2)
1

Wer ohne einen wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig.

2

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

3

Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.

4

Ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und geahndet wird, entscheidet bei Mitgliedern der Vertretung die Vertretung.

5

Im Übrigen trifft der Hauptverwaltungsbeamte die erforderlichen Maßnahmen.

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ST Sachsen-Anhalt
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