31

§ 31 KSVG

Amtszeit

(1)
1

Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Gemeinderats.

2

Endet die Amtszeit des bisherigen Gemeinderats vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Gemeinderats folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählte Rats, längstens jedoch um einen Monat.

(2)

Für die Dauer von zehn Jahren werden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 sowie hauptamtliche Beigeordnete berufen.

(3)
1

Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Amtszeit des Gemeinderats gewählt.

2

Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; die Ernennung zum Ehrenbeamten ist unverzüglich vorzunehmen.

(4)

Die besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Gemeinderats und seiner Mitglieder sowie der ehrenamtlichen Beigeordneten bleiben unberührt.

(5)
1

Ist die Wahl von Mitgliedern des Gemeinderats rechtskräftig für ungültig erklärt worden, führen diese die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Gemeinderats weiter.

2

Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder des Gemeinderats im Zeitraum bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Gemeinderats wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 48 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses entsprechend.

(6)
1

In den Fällen des § 49 des Kommunalwahlgesetzes endet die Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Gemeinderats mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit.

2

Findet eine Neuwahl im gesamten Wahlgebiet innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit des aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Gemeinderats erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.