31

§ 31 JAG

(1)
1

Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen kann als Einzelausbildung oder als Gruppenausbildung durchgeführt werden.

2

Sie ist so zu gestalten, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eine individuell nachweisbare und überprüfbare Einzelleistung erbringen kann.

3

Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung nach den für die Ausbildungsstelle erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(2)
1

Eine Zuweisung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren zur Ausbildung darf nicht erfolgen, wenn die Belastung der Ausbilderin oder des Ausbilders eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet.

2

Zur Einzelausbildung sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden.

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JAG

Juristenausbildungsgesetz

HE Hessen
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