31

§ 31 JAPrO

Prüfungsleistungen

(1)
1

Im Rahmen der Universitätsprüfung sind mindestens zwei Prüfungsleistungen, davon mindestens eine schriftliche, zu erbringen.

2

Besteht die schriftliche Prüfungsleistung in einer Studienarbeit, ist diese auf wissenschaftlicher Grundlage mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu erbringen; besteht sie in nur einer Aufsichtsarbeit, beträgt die Bearbeitungszeit mindestens fünf Stunden.

3

Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbracht werden.

4

Für die Bewertung gilt § 15 entsprechend.

(2)
1

Eine Studienarbeit, die nach bestandener Zwischenprüfung im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums angefertigt wurde, wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu der Studienarbeit nach den Vorgaben der jeweiligen universitären Prüfungsordnung für das Schwerpunktbereichsstudium besteht.

2

Über die Anerkennung entscheidet die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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