31

§ 31 HmbMVollzG

Durchsuchungen

(1)

Besteht der Verdacht, dass eine untergebrachte Person im Besitz von Gegenständen ist, die den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden, so dürfen die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich durchsucht werden.

(2)
1

Die Durchsuchung weiblicher und männlicher untergebrachter Personen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

2

Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden.

3

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere in den Fällen des § 116 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2), vor.

4

Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden.

5

Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3)
1

Das Schamgefühl ist bei jeder Durchsuchung zu schonen.

2

Durchsuchungen dürfen nicht von einer oder einem Angestellten der Vollzugseinrichtung allein durchgeführt werden und nur in Gegenwart einer Person, die nicht zu den diese untergebrachte Person regelmäßig betreuenden Angestellten gehört.

3

Für die inhaltliche Überprüfung von Schriftstücken gelten die Beschränkungen des § 16 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(4)
1

Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person solche Gegenstände nach Absatz 1 Satz 1 im oder am Körper versteckt hat, kann außerdem die untergebrachte Person durch eine Ärztin bzw. einen Arzt untersucht werden.

2

Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

3

Für die Anwesenheit von Personen neben der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt gilt Absatz 2 entsprechend.

4

Die Untersuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.

5

Andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein.

(5)

In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei der Aufnahme, bei jeder Rückkehr in die Vollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind.

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