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§ 31 HmbJAG

Schwerpunktbereiche

(1)
1

Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.

2

Sie werden von der Hochschule gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt.

(2)
1

Jeder Schwerpunktbereich umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von vierzehn Semesterwochenstunden.

2

Die Schwerpunktbereiche sollen auf Grund ihres Stoffzuschnitts einen Überblick über einen wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen.

(3)

In geeigneten Schwerpunktbereichen können Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden.

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