31

§ 31 PolDVG

Polizeiliche Beobachtung, gezielte Kontrolle

(1)
1

Die Polizei darf personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur polizeilichen Beobachtung in einem Dateisystem verarbeiten (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), wenn

1.

die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

2

Handelt es sich bei der in Bezug genommenen Straftat in Satz 1 Nummer 1 oder 2 um eine Vorfeldstraftat ist die Maßnahme nur zulässig, wenn eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt.

3

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 und Satz 2 ist auch die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig.

(2)

Im Falle eines Antreffens der Person oder des Kraftfahrzeugs dürfen die Personalien der Person und die von Begleitern, das Kennzeichen des benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs sowie Erkenntnisse über Zeit, Ort, mitgeführten Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens an die ausschreibende Polizeibehörde übermittelt werden.

(3)
1

§ 21 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

2

Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.

3

Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen.

4

Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

5

Zur Verlängerung der Frist bedarf es einer neuen Anordnung.

(4)
1

Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.

2

Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu benachrichtigen.

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