Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
in den einstweiligen Ruhestand oder
in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.