Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 33 und 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei.
2
Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
BremDG
Bremisches Disziplinargesetz
Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.