31

§ 31 BremDG

Abgabe des Disziplinarverfahrens

1

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 33 und 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei.

2

Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.

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BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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