31

§ 31 AbgG

Verzicht, Übertragbarkeit

1

Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig.

2

Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar.

3

Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.

4

Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.

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AbgG

Abgeordnetengesetz

DE Bund
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