Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig.
Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar.
Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.
Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.