30a

§ 30a LMG

Frei gewordene und neu koordinierbare drahtlose Übertragungskapazitäten auf Ultrakurzwelle

(1)
1

Frei gewordene und neu koordinierbare Übertragungskapazitäten für den analogen Hörfunk auf UKW werden grundsätzlich nicht mehr zugeordnet oder von der Medienanstalt RLP zugewiesen.

2

Übertragungskapazitäten nach Satz 1 können ausnahmsweise zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn dadurch der bestehende Versorgungsbedarf zugelassener privater Hörfunkprogramme, die bereits über UKW in Rheinland-Pfalz verbreitet werden, besser erfüllt werden kann.

3

Für einen Versorgungsbedarf mit digital terrestrischem Hörfunk können frei gewordene und neu koordinierbare Übertragungskapazitäten auf UKW abweichend von den Sätzen 1 und 2 grundsätzlich zugeordnet oder zugewiesen werden.

4

Die Medienanstalt RLP wirkt in den Fällen nach Satz 2 und 3 darauf hin, dass sich die jeweiligen Bedarfsträger über neu koordinierbare Übertragungskapazitäten auf UKW verständigen.

(2)

Übertragungskapazitäten für den analogen Hörfunk auf UKW, die aufgrund von Reparatur- oder Umbauarbeiten, Havarien, Strommangellagen oder Rechtsstreitigkeiten vorübergehend nicht belegt sind, gelten nicht als frei gewordene Übertragungskapazitäten im Sinne des Absatzes 1.

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