308

§ 308 ZPO

Bindung an die Parteianträge

(1)
1

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

2

Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2)

Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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