308

§ 308 StPO

Befugnisse des Beschwerdegerichts

(1)
1

Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist.

2

Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2)

Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

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