307

§ 307 ZPO

Anerkenntnis

1

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

2

Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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