30

§ 30 WPO

Änderungsanzeige

1

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

2

Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WPO

Wirtschaftsprüferordnung

DE Bund
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