30

§ 30 KomWG

Neufeststellung des Wahlergebnisses

1

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend unverzüglich neu festzustellen.

2

Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
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