30

§ 30 VwVG NRW

Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

(1)
1

Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten.

2

Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen zu schätzen.

(2)
1

Die öffentliche Versteigerung kann auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Versteigerungsplattformen

1.

www.justiz-auktion.de oder

2.

www.zoll-auktion.de

erfolgen.

2

Die Versteigerung auf einer Plattform nach Satz 1 findet nach den für die jeweilige Versteigerungsplattform geltenden Vorschriften statt, sofern nicht in diesem Gesetz etwas anderes geregelt ist. § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes und § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches finden keine Anwendung.

3

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gelten zudem die §§ 3 bis 7 der InternetversteigerungsVO vom 22. September 2009 (GV. NRW. S. 508) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3)
1

Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern.

2

Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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