30

§ 30 VerfGHG

(1)
1

Auf Grund eines Beschlusses des Landtags, Ministeranklage zu erheben (Art. 57 Abs. 2 der Verfassung), übersendet der Landtagspräsident dem Verfassungsgerichtshof binnen eines Monats eine Anklageschrift.

2

Mit dem Eingang der Anklageschrift beim Verfassungsgerichtshof ist die Anklage erhoben.

(2)
1

Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, bezeichnen, ebenso die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll.

2

Der Anklageschrift ist eine Niederschrift über die Sitzung des Landtags beizulegen, in welcher der Beschluß, Anklage zu erheben, gefaßt worden ist.

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VerfGHG

Verfassungsgerichtshofsgesetz

BW Baden-Württemberg
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