30

§ 30 VAG

Interne Revision

(1)

Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft.

(2)
1

Die interne Revision muss objektiv und unabhängig von anderen operativen Tätigkeiten sein.

2

Sie berichtet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt an den Vorstand.

3

Der Vorstand beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Feststellungen der Revisionsberichte zu ergreifen sind und stellt die Umsetzung dieser Maßnahmen sicher.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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