30

§ 30 UmwG

Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

(1)

Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.

(2)
1

Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen.

2

Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden.

3

Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

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UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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