30

§ 30 UAG

Gerichtliches Verfahren

(1)
1

Soweit gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung die Beschwerde gegeben ist, kann auch der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, Beschwerde erheben.

2

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsausschuß, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, tritt.

(2)

Gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Untersuchungsverfahren können die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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