30

§ 30 SOG LSA

Datenabgleich

(1)
1

Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7 und 8 sowie § 15 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateisysteme abgleichen.

2

Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint.

3

Ferner kann die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

4

Die betroffene Person kann angehalten und für die Dauer des Datenabgleichs festgehalten werden. § 20 bleibt unberührt.

(2)

Die Sicherheitsbehörden können personenbezogene Daten mit dem Inhalt ihrer Dateisysteme unter den Voraussetzungen des § 22 abgleichen.

(3)

Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SOG LSA

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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