30

§ 30 PsychKG

Aufsichtsbehörden

1

1Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.

2

2Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

3

Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Hilfen nach § 5 führt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PsychKG

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

NW Nordrhein-Westfalen
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