1Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
2Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Hilfen nach § 5 führt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1.Juli 2025.