Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben.
Bei einer oder einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
eine Rechtsvorschrift dies zulässt,
Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,
offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung der Aufgaben gefährden oder wesentlich erschweren würde oder
es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
Betroffene oder Dritte sind auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen.
Personenbezogene Daten sind offen zu erheben.
Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig
in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 5,
in den Fällen der §§ 33a bis 37 (besondere Mittel oder Methoden),
in den Fällen des § 37a,
wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.
Daten dürfen nur durch die Polizei verdeckt erhoben werden.
Sie darf keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind.
Zur Durchführung verdeckter Datenerhebungen oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen der Zeugin oder des Zeugen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.
Über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden oder mittels verdeckt angefertigter Aufzeichnungen nach § 32 Abs. 2 ist die betroffene Person nach Beendigung der Maßnahme zu unterrichten; dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu einfachen Bestandsdaten (§ 33c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Über eine Maßnahme nach § 37a ist die betroffene Person zu unterrichten, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
Die betroffene Person ist mit der Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie auf das Recht der Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung einschließlich der hierfür geltenden Frist hinzuweisen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten.
Die Unterrichtung nach Absatz 4 wird zurückgestellt, solange
eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann,
Zwecke der Verfolgung einer Straftat entgegenstehen,
durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,
ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von einem Jahr weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Gericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat.
Die weitere Zurückstellung nach Satz 2 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen; sie kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
Lehnt das Gericht die weitere Zurückstellung ab oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung oder die weitere Zurückstellung, so ist die Unterrichtung unverzüglich von der Polizei vorzunehmen.
Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.
Die Zurückstellung der Unterrichtung über eine Maßnahme, die nicht richterlich anzuordnen war, ist nach Ablauf von zwei Jahren unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
Eine Mitteilung ist erneut erforderlich, wenn die angegebene Dauer der Zurückstellung überschritten wird.
Die Polizei kann mit Zustimmung des Gerichts, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat, endgültig von einer Unterrichtung nach Absatz 4 absehen, wenn
die Voraussetzungen der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht entfallen sind,
die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen werden und
die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten vorliegen.
Wurde die Maßnahme nicht von einem Gericht angeordnet oder bestätigt, so ist die Zustimmung des Amtsgerichts einzuholen, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.