30

§ 30 NMedienG

Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht

(1)

Die Errichtung und der Betrieb von Bürgerrundfunk einschließlich der angemessenen Ausstattung werden aus dem Finanzaufkommen des Veranstalters, durch Spenden, durch ein angemessenes Finanzaufkommen aus dem Zulassungsgebiet sowie durch Zuschüsse der Landesmedienanstalt finanziert.

(2)
1

Die Zuschüsse werden nach den Förderrichtlinien der Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der ihr sonst zugewiesenen Aufgaben gewährt; diese können auch eine Projektförderung vorsehen.

2

Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Zuschüsse können insbesondere die Größe der Zulassungsgebiete, der Aufwand zur technischen Verbreitung der Programme, die finanzielle Unterstützung der Veranstalter aus den Zulassungsgebieten sowie die Ausbildungsleistungen der Veranstalter berücksichtigt werden.

3

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Verbraucherpreisen sollen die Zuschüsse regelmäßig überprüft und angemessen angepasst werden, insbesondere wenn die Finanzzuweisungen an die Landesmedienanstalt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 steigen.

(3)
1

Werbung im Programm ist unzulässig.

2

Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig, soweit insbesondere aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten keine Einnahmen erzielt werden; § 11 MStV bleibt im Übrigen unberührt.

(4)
1

Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt bis zum 1. April eines jeden Jahres über seine mit dem Betrieb des Bürgerrundfunks zusammenhängenden Einnahmen im vorausgegangenen Kalenderjahr und über deren Herkunft schriftlich zu berichten.

2

Erhält der Veranstalter von einzelnen Personen oder Vereinigungen insgesamt mehr als 2 500 Euro in einem Kalenderjahr, so hat er deren Namen und Anschrift sowie den von diesen gezahlten Jahresbetrag anzugeben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NMedienG

Niedersächsisches Mediengesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.