30

§ 30 NKomVG

Benutzung öffentlicher Einrichtungen

(1)

Die Einwohnerinnen und Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(2)
1

Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Kommune haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Kommune für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen.

2

Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet der Kommune die Kosten für die Einrichtungen mitzutragen, soweit Rechtsvorschriften dies bestimmen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

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NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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