Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach Maßgabe der folgenden Absätze für bis zu fünf Versorgungsgebiete in Schleswig-Holstein abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen.
Auf der Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet die Anstalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme kommerziell und die Übrigen nichtkommerziell veranstaltet werden.
In den Regionen, in denen Regional- oder Minderheitensprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regional- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen.
Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-Übertragungskapazitäten für folgende Versorgungsgebiete zugeordnet:
Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,
Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,
Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratzeburg,
Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, Padenstedt und
Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde.
Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das Verfahren nach § 27.
Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erteilt werden, der nicht bereits Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms ist und dessen vertretungsberechtigte natürliche oder juristische Personen nicht an einem Veranstalter eines solchen terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms beteiligt sind.
Jeder Antragsteller darf nur eine Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten oder sich abweichend von § 16 unabhängig vom Umfang der Kapital- und Stimmrechtsanteile nur an einem Programm beteiligen.
Mit einer späteren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder Landesprogramms erlöschen die Zulassung und Zuweisung für lokalen terrestrischen Hörfunk; eine Entschädigung für Vermögensnachteile wird nicht gewährt.
Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveranstalter entsprechend § 3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Übernahme fremder Programmteile sich nicht nachteilig auf die aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in der jeweiligen Region des eigenen Gesamtangebotes auswirkt.
Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages entsprechend.
Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig-Holstein ist Werbung und Sponsoring unzulässig.