30

§ 30 LplG

(1)

Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium.

(2)

Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LplG

Landesplanungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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