30

§ 30 LWG

Erfüllung der Unterhaltungspflicht

(1)

Die Unterhaltungspflicht nach § 28 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.

(2)
1

Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen

1.

bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 die Anliegergemeinden,

2.

bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke

die Unterhaltungspflicht.

2

Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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