30

§ 30 LMG

Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1)
1

Zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten führt die Medienanstalt RLP ein Ausschreibungsverfahren durch.

2

Die Ausschreibung ist im Online-Angebot der Medienanstalt RLP zu veröffentlichen.

(2)
1

In der Ausschreibung sind festzulegen

1.

Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche oder elektronische Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können,

2.

die inhaltlichen Anforderungen an das Programm, das Angebot bzw. die Medienplattform, das bzw. die Gegenstand der Zuweisung ist, sowie

3.

die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung.

2

In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten für Rundfunkveranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien zugewiesen werden sollen.

3

Eine Zuweisung kann an einen oder mehrere Veranstalter oder Anbieter erfolgen.

4

Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die Medienanstalt RLP darauf ausdrücklich hin.

(3)

Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um

1.

einen bestehenden Versorgungsbedarf zu erfüllen oder

2.

eine wirtschaftlich leistungsfähige Veranstaltung von Rundfunk durch einen Veranstalter zu ermöglichen, dem bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind.

(4)
1

Übersteigt die Zahl der beantragten Zuweisungen die der ausgeschriebenen Kapazitäten, wirkt die Medienanstalt RLP auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin.

2

Sie entscheidet auf Grundlage der erzielten Verständigung, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

(5)
1

Lässt sich innerhalb einer von der Medienanstalt RLP zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die Medienanstalt RLP eine Vorrangentscheidung.

2

Maßgeblich sind hierbei

1.

das Ausmaß, in dem die antragstellende Person erwarten lässt, die in der Ausschreibung formulierten inhaltlichen Programm-, Angebots- bzw. Plattformanforderungen zu erfüllen,

2.

die inhaltliche Vielfalt des Programms, des Angebots bzw. der Medienplattform,

3.

der Beitrag des Programms, des Angebots bzw. der Medienplattform zur Vielfalt des Gesamtangebots.

3

Bei der Vorrangentscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.

(6)
1

Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Medienanstalt RLP insbesondere folgende Kriterien:

1.

in Bezug auf die inhaltliche Vielfalt des Angebots insbesondere den Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung,

2.

in Bezug auf den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots insbesondere den Beitrag zur Angebots- und Spartenvielfalt sowie zur regionalen und kulturellen Vielfalt,

3.

inwieweit das Angebot die Meinungsvielfalt im Land Rheinland-Pfalz stärkt, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Land Rheinland-Pfalz darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt,

4.

den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen der Antragstellenden,

5.

den Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information und

6.

inwieweit das Angebot oder erhebliche Anteile des Programms im Land Rheinland-Pfalz hergestellt werden.

2

Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen publizistischen Beitrag zur Förderung

1.

des interregionalen Bewusstseins in der Großregion,

2.

der Partnerschaften von Rheinland-Pfalz oder

3.

der deutsch-französischen, deutsch-belgischen oder deutsch-luxemburgischen Zusammenarbeit

zu leisten.

(7)
1

Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Medienanstalt RLP insbesondere folgende Kriterien:

1.

die Erfahrungen der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt,

2.

inwieweit die Antragstellenden nach ihrer Organisationsstruktur am ehesten erwarten lassen, dass ihr Angebot die Meinungsvielfalt im Land Rheinland-Pfalz stärkt,

3.

die Einrichtung eines Programmbeirats, seine plurale Zusammensetzung und seinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung,

4.

den Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Medienfreiheit Einfluss auf die Gestaltung des Angebots und Verantwortung für das Angebot einräumen (Redaktionsstatut),

5.

den Anteil der ausgestrahlten Beiträge, die von unabhängigen Produzenten unter Berücksichtigung von Interessenten aus dem Land Rheinland-Pfalz zugeliefert werden, und

6.

die Bereitschaft, berufliche Weiterbildung und Ausbildung zu fördern.

2

Es kann berücksichtigt werden, inwieweit Antragstellende bereit sind, ihre jeweiligen Programme in digitaler terrestrischer Technik zu verbreiten.

(8)
1

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.

2

Ein Vorverfahren findet nicht statt.

3

Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.

(9)

Beim Übergang zur ausschließlich digital terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zum Zeitpunkt dieses Übergangs bereits analog terrestrisch verbreitet wurden.

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