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§ 30 KrO NRW

Entschädigung der Kreistagsmitglieder (Fn 38)

Für die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

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KrO NRW

Kreisordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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