Für die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und
der Ausschüsse gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
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KrO NRW
Kreisordnung
Nordrhein-Westfalen
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