30

§ 30 JustG NRW

Weitere Zuständigkeit

Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:

1.

zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;

2.

zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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