30

§ 30 InsO

Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

(1)

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2)

Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3)

(aufgehoben)

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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