30

§ 30 HwO

(1)
1

Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen.

2

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen.

3

Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden.

4

Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2)

Der Ausbildende hat anzuzeigen

1.

eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),

2.

die Bestellung von Ausbildern.

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