Aufgrund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelorgrad, aufgrund von Hochschulprüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, in der Regel einen Mastergrad.
Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
In englischsprachigen Studiengängen können Urkunden in englischer Sprache ausgestellt werden; diesen ist auf Antrag eine deutsche Übersetzung beizufügen.
In am 1. September 2010 vorhandenen anderen Studiengängen kann die Hochschule aufgrund einer Hochschulprüfung einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.
An Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“ verliehen.
Universitäten können aufgrund einer Hochschulprüfung für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen.
Die Hochschule kann einen Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mit Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien verleihen.
Aufgrund einer Promotion verleiht die Universität oder im Falle des § 34 Abs. 7 Satz 5 die Hochschule für angewandte Wissenschaften einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz oder den Grad „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“.
Aufgrund einer Habilitation kann der Doktorgrad um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden.
Die Universität verleiht Personen einen Bachelorgrad, wenn sie in einem Studiengang der Rechtswissenschaft, der mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 3 JAG abschließt,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211, BS 315-1-1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Rheinland-Pfalz zugelassen wurden und
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 4 JAG an einer Universität des Landes bestanden haben.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 prüft und bescheinigt das für die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 8 JAG zuständige Landesprüfungsamt für Juristen.
Dessen Entscheidung bindet die Universitäten.
Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 2.
Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 anerkannt wurde.
Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regeln die Universitäten durch Satzung, welche der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium bedarf.
Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.
Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden.
Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.
Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement).
Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.