30

§ 30 HPVG

Beschlussfassung

(1)
1

Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2)

Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3)

Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen anderer anwesender Personen, die über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.

(4)
1

An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil.

2

Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die nach diesem Gesetz berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats beratend oder mit Stimmrecht teilzunehmen.

(5)
1

Über die Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

2

In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat auf ihren Antrag nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe.

3

Der Antrag muss von der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe gestellt werden.

4

Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

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HPVG

Hessisches Personalvertretungsgesetz

HE Hessen
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