30

§ 30 EnteigG SH 1971

[Rechtsweg]

(1)
1

Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu.

2

Ein Streit über das Anteilsverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigentümer auszutragen.

(2)

Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht.

(3)

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist.

(4)

Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

(5)

Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung angetragen, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EnteigG SH 1971

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.