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§ 30 DDG

Befugnisse der Bundesnetzagentur

(1)

Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach den §§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2 und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.

(2)

Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.

(3)

Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.

(4)

Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie

1.

bei einem Verstoß von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder Anbietern von Online-Suchmaschinen gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, von Anbietern gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018, von Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 oder von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und 9 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Artikel 9 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> in der Fassung vom 11. April 2024 Zusagen der verantwortlichen Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen annehmen und diese Zusagen für bindend erklären,

2.

von den in Nummer 1 genannten Unternehmen auf deren Initiative zusätzliche Zusagen entgegennehmen oder verantwortliche Unternehmen zu Zusagen auffordern, um einem von einem Verstoß nach Nummer 1 Betroffenen angemessene Abhilfe anzubieten, sowie

3.

die verantwortlichen Unternehmen verpflichten, ihre Zusagen nach den Nummern 1 und 2 zu erfüllen.

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