30

§ 30 BremPolG

Vorladung

(1)

Die Polizei darf eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit machen kann oder

2.

das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 29) erforderlich ist.

(2)
1

Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.

2

Die Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht nehmen.

(3)

Die Polizei darf die Vorladung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, es sei denn, dass die betroffene Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 8 zur Dienststelle gebracht werden darf oder dass dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(4)

Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, entsprechend.

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