30

§ 30 BewG

Abrundung

1

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet.

2

Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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