30

§ 30 BbgKWahlG

Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

(1)

Eine Bewerbende oder ein Bewerbender darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.

(2)

Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

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BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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