Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, -bezeichnungen oder -titel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
Grade werden nach dem personenstandsrechtlichen Status in weiblicher, männlicher oder in geschlechtsneutraler Sprachform verliehen.
Erfolgt nach Erlangung einer Urkunde über die Erlangung eines Grades eine Namens- oder Geschlechtsänderung nach den gesetzlichen Regelungen des Personenstandsrechts, ist der zur Führung des Grades berechtigten Person auf Antrag unter Anpassung nur der Angaben zu Vornamen, Familiennamen oder Geschlecht eine Zweitschrift der Urkunde über die Verleihung des Grades zu erteilen.
Der Antrag ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu stellen und zu begründen.
Die Zweitschrift der Urkunde ist mit dem Zusatz, dass die Zweitschrift an die Stelle der Urschrift tritt, und mit dem Datum der Ausstellung der Zweitschrift zu versehen.
Die Urschrift der Urkunde ist bei Aushändigung der Zweitschrift einzuziehen.
Die Erteilung einer Zweitschrift aufgrund nachträglicher Namensänderung infolge von Eheschließung und Ehescheidung sowie Begründung und Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist abweichend von Satz 2 ausgeschlossen.
Bei Verlust einer Urkunde über die Erlangung eines akademischen Grades ist der zur Führung des Hochschulgrades berechtigten Person auf Antrag nach Aktenlage eine Zweitschrift der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades zu erteilen.
Die Zweitschrift ist mit dem Zusatz, dass die Zweitschrift an die Stelle der Urschrift tritt und mit dem Datum der Ausstellung der Zweitschrift zu versehen.
Der Antrag ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu stellen und zu begründen; der Verlust ist glaubhaft zu machen.